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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.10.2005
Aktenzeichen: 1 TE 2154/05
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 52 Abs. 1
GKG § 52 Abs. 2
GKG § 52 Abs. 5
In Eilverfahren zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs in Bezug auf einen höher bewerteten Dienstposten ist der Streitwert nicht in Höhe des Auffangwerts, sondern nach den besonderen Bestimmungen für beamtenrechtliche Streitigkeiten (§ 52 Abs. 5 GKG) festzusetzen und im Hinblick auf die Vorläufigkeit des begehrten Rechtsschutzes zu kürzen.
HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 TE 2154/05

Auf die Beschwerde

wegen Beförderung

hier: Streitwert

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 1. Senat - durch

Richter am Hess. VGH Thorn, Richter am Hess. VGH Kohlstädt, Richter am Hess. VGH Dr. Bark

am 12. Oktober 2005 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Bevollmächtigten des Antragstellers wird die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 8. April 2005 - 9 G 434/5 (2) - geändert.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 9.556,41 € festgesetzt.

Gründe:

Die im eigenen Namen eingelegte Beschwerde des Bevollmächtigten des Antragstellers ist gemäß §§ 32 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hätte den Streitwert für das Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensrechts des Antragstellers in bezug auf einen höher bewerteten Dienstposten nicht in Höhe des ungekürzten Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG festsetzen dürfen.

Mit Beschluss vom 20. Dezember 2004 - 1 TE 3124/04 - hat der Senat grundsätzlich entschieden, dass der Streitwert in den sog. Konkurrentenverfahren auch unter der Geltung der Neufassung des GKG nach den für beamtenrechtliche Verfahren geltenden, besonderen Bestimmungen (§ 52 Abs. 5 GKG, früher § 13 Abs. 4 GKG a. F.) und nicht nach § 52 Abs. 2 GKG (früher § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F.) als Auffangwert festzusetzen ist. Daran ist nach erneuter Überprüfung festzuhalten; die zur Begründung der hiervon abweichenden, ständigen Streitwertpraxis des Verwaltungsgerichts angeführten Argumente vermögen den Senat nicht zu überzeugen.

Zutreffend legt auch das Verwaltungsgericht der Streitwertbemessung zunächst die Bedeutung der Sache für den Antragsteller zu Grunde, wie sie sich aus seinen prozessualen Anträgen ergibt (§ 52 Abs. 1 GKG). Dieses kann im Eilverfahren regelmäßig nur darauf gerichtet sein, den Dienstherrn im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig bis zu einer erneuten, rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung statusverändernde Personalmaßnahmen zu unterlassen. Zu Unrecht schließt das Verwaltungsgericht jedoch aus diesem Rechtsschutzziel auf fehlende konkrete Anhaltspunkte für das (wirtschaftliche) Interesse des Antragstellers am Ergebnis des Verfahrens.

Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass die erstrebte Beförderung aus der Sicht des unterlegenen Bewerbers nach gegenwärtiger behördlicher Entscheidungslage nicht in Betracht kommt und im Falle der Ablehnung seines Eilantrags und der nachfolgenden Ernennung eines Mitbewerbers ausgeschlossen ist. Wenn auch das prozessuale Begehren im Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz nicht unmittelbar auf Beförderung bzw. Übertragung des höher bewerteten Amtes/Dienstpostens gerichtet sein kann, so kann die Bedeutung der Sache im Sinne von § 52 Abs. 1 GKG nur dadurch angemessen erfasst werden, dass die in § 52 Abs. 5 GKG enthaltene, klare gesetzgeberische Wertung einbezogen wird. Die Vorschrift ist ursprünglich aus Anlass der Änderung und Ergänzung des § 13 GKG a. F. durch das Kostenrechtsänderungsgesetz vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1325) mit dem ausdrücklich erklärten Ziel eingeführt worden, in Statusverfahren der Beamten, Richter und Soldaten zu einer sachgerechten Streitwertfestsetzung zu gelangen (vgl. BT-Drucks. 12/6962, Nr. 7a, S. 61). Sie ist anlässlich der Neufassung des GKG unverändert übernommen worden. Darin liegt zugleich eine Bindung des richterlichen Ermessens bei der Festsetzung des Streitwerts (vgl. § 52 Abs. 1 GKG) durch die Verknüpfung mit den Bestimmungen der jeweils einschlägigen Bundesbesoldungsordnung. Die auf diese Weise gekennzeichnete, am erstrebten Amt orientierte wirtschaftliche Bedeutung des geltend gemachten Bewerbungsverfahrensrechts wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass zunächst lediglich der Anspruch auf beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über die Bewerbung gesichert werden soll. Dieser Besonderheit des Konkurrenten-Eilverfahrens ist vielmehr dadurch Rechnung zu tragen, dass der nach § 52 Abs. 5 GKG berechnete Streitwert der Hauptsache angemessen gekürzt wird.

Die vom Senat vertretene Auffassung wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung zu § 13 Abs. 4 GKG a. F. und in der Literatur fast ausnahmslos geteilt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. Dezember 1996 - B 3 S 193/96 - Juris; OVG Saarland, Beschlüsse vom 8. November 1999 - 1 Y 7/99 - Juris sowie vom 10. Dezember 2001 - 1 Y 15/01 - NVwZ-RR 2003, 247; OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 25. Juni 2001 - 10 E 10782/01 - Juris sowie vom 31. Oktober 2002 - 2 B 11557/02 - in: Schütz, Beamtenrecht ES/A II 1.4 Nr. 95; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12. März 2004 - 5 ME 390/03 - Juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 5. Dezember 2002 - 2 M 160/02 - NVwZ-RR 2003, 606; OVG Brandenburg, Beschluss vom 21. März 2003 - 3 E 13/02 - NVwZ-RR 2003, 606; ebenso Hartmann, Kostengesetze, 25. Aufl. 2005, Rn. 26 zu § 52 GKG u. Rn. 23 zu § 53 GKG; Meyer, GKG, 6. Aufl. 2004, Rn. 22 zu § 52 u. Rn. 22 zu § 53; a. A. nur Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. Juli 1999 - 3 C 98.3288 - NVwZ-RR 2000, 332; ebenso wohl OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. April 2005 - 6 B 2711/04 - Juris). Hierzu ist anzumerken, dass die Entscheidung des Bayerischen VGH einen Fall der Besetzung einer Stelle durch einen Bewerber für den kirchlichen Probedienst der Pfarrer betraf.

Soweit das Verwaltungsgericht ungeachtet der Vorläufigkeit der Entscheidung nach § 123 VwGO auch von einer Kürzung des Streitwerts absieht, ist ihm ebenfalls nicht zu folgen. Begründet wird dies mit einer vereinzelt gebliebenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts; dort wird ausgeführt, die vorläufige Bedeutung sei im Gesetz bereits dadurch berücksichtigt, dass im Eilverfahren nur eine halbe Gebühr erhoben werde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2002 - 2 KSt 22.01 - KostRspr. GKG Nr. 174). Diese Erwägung erscheint mit der gesetzlichen Bestimmung des § 52 Abs. 1 GKG unvereinbar; denn alleiniger Maßstab der Streitwertfestsetzung ist danach die Bedeutung der Sache für den jeweiligen Kläger bzw. Antragsteller. Davon zu unterscheiden sind die Auswirkungen einer gerichtlichen Entscheidung für die kostentragungspflichtige Partei.

Da im vorliegenden Verfahren die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG erfüllt sind, ist der Streitwert entsprechend der zutreffenden Berechnung des Beschwerdeführers auf der Grundlage des 6,5-fachen Betrages des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 13 BBesO (3.920,58 €) zu berechnen. Der Ausgangsbetrag von 25.483,77 € ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf den aus der Beschlussformel ersichtlichen Betrag (3/8) zu kürzen.

Nebenentscheidungen erübrigen sich (§ 68 Abs. 3 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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